Kaum einer anderen Person verdankt die Bewegung der freiheitlichen Demokratie so viele gesellschaftliche philosophische Impulse wie dem Verfasser der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung, Thomas Jefferson. „On matters of style, swim with the current, on matters of principle, stand like a rock.“ – Hinsichtlich des Stils/ der Art und Weise, schwimme mit dem Strom, (doch) wenn es um Prinzipien geht, stehe (fest) wie ein Felsen. Thomas Jefferson, Referenz www.inspirationfeed.com
Rechtsprinzipien sind in der Tat das Rückgrat der Freiheit. Manche davon finden sich in der Unabhängigkeitserklärung von 1776 und in der amerikanischen Verfassung sowie deren Amendments - Anhängen. Doch für verschiedene Freiheit Prinzipien, so auch für die freie Marktwirtschaft, fehlt die verbindliche schriftliche Fixierung und mehr und mehr auch das ausdrückliche Bekenntnis.
Diesem Mangel wurde auch nachträglich weder in den USA noch in anderen freiheitlichen Demokratien abgeholfen – mit verheerenden Folgen. So musste Ayn Rand feststellen: „The hypocrisy of America`s position in international affairs, the evasiveness, the self-effacing timidity, the apologies for her wealth, her power, her success, for all the greatest virtues of her system – have done more ... "for the growing spread of communism ... than the Russians`own ... bombastic propaganda ....“ – Die Hypokrisie der Stellung Amerikas in internationalen Angelegenheiten, das ausweichende Verhalten, die selbstzerstörerische Ängstlichkeit, die Entschuldigungen für seinen Reichtum, seine Macht, seinen Erfolg, für alle großartigsten Tugenden ihres Systems hat mehr ... für die zunehmende Ausbreitung des Kommunismus beigetragen ... als die eigene bombastische Propaganda der Russen (zu Zeiten der Sowjetunion/ Anmerkung). Ayn Rand, Capitalism, a. a. o., S. 219
Statt Orientierung an Freiheitsprinzipien setzt sich immer mehr eine „pragmatische“ Politik durch, die sich zu einem kapitalismustypischen Antiprinzip entwickelt hat Dieses vermittelt den trügerischen Anschein von Handlungsspielräumen und Freiheit, bei denen es sich jedoch in Wahrheit nur um Spielräume für Willkürzum Vorteil der Mächtigen handelt, also der Staatsvertreter und der Kapitalisten, während die Bürger den Schutz verlieren, den ihnen die Rechts- und Freiheitsprinzipien bieten (siehe Antitrust Laws im Kapitel A 5. „Kollaboration zwischen Staat und Kapital“).
Das Spiel um mehr Macht in den Händen weniger Personen ist folglich ein Spiel um die fortschreitende Aushöhlung von Prinzipien. Um den Menschen Freiheiten zu nehmen, ohne eine Welle der Empörung zu provozieren, ist ein geduldiges, schrittweises Vorgehen erforderlich. Zudem bedarf jeder dieser Schritte einer formalen Rechtfertigung - in Wahrheit also eines Vorstandes. Rational-sachliche Argumentation kann dabei nicht abschließend helfen, denn auf der Gegenseite haben die Verteidiger natürlicher Freiheiten stets die besseren, nämlich die tatsächlich konsistenten Gegenargumente. Folglich sind es die emotionalen Appelle, mit denen Einschränkungen von Freiheiten gepusht werden, denn es geht um propagandistische Beeinflussung, um Manipulation. Das Vorgehen der Manipulateure selbst ist allerdings streng rational, das heißt unter Berücksichtigung psychologischer Mechanismen angelegt. Diese wissen, dass man zum schrittweisen Aushöhlen eines gültigen Rechtsprinzips stets an dessen schwächster Stelle zuerst angreifen muss..
Im Kapitel „Censorship: Local and Express“ ihres Buches „Philosophy: Who needs It“ nimmt Ayn Rand auf einige Rechtsfälle Bezug, die 1973 vor dem Supreme Court, dem Obersten Gerichtshof der USA, verhandelt und jeweils mit 5 zu 4 Stimmen gegen das Recht auf eigene Ansichten entschieden wurden. In sämtlichen Fällen ging es um sexuelle bzw. pornographische Inhalte (keine strafbare Kinderpornographie). Rand stellt zunächst klar, dass ihre persönlichen Ansichten zum Thema Pornographie völlig andere sind als diejenigen der beklagten Geschäftsleute aus der Sexbranche, tritt aber mit Entschiedenheit für deren Recht auf eigene Ansichten ein. / Ayn Rand, Philosophy: Who needs It, New York 1964, S. 236
Unter zivilisierten Menschen sollte die Grundfreiheit der sexuellen Selbstbestimmung ein gültiges Prinzip sein. Doch die moralischen Ansichten in diesem Themenfeld sind individuell extrem unterschiedlich - und zudem stark beeinflussbar. Diese Uneinigkeit der Menschen – in Kombination mit ihrer Manipulierbarkeit - machen den Bereich Sexualität zum Schwachpunkt des allgemeinen Rechts auf eigene Ansichten. Folgerichtig sind mediale Angriffe auf Freiheitsrechte durch die Mächtigen an exakt diesem Schwachpunkt angesetzt. Zusätzlich bietet der Bereich Sexualität die Möglichkeit, außer dem Recht auf eigene Ansichten auch das Recht auf Privatsphäre zu untergraben.
Bei aller Unterschiedlichkeit des individuellen Schamgefühls stellt die Wahrung der sexuellen Privatsphäre ein offenkundiges menschliches Bedürfnis dar. Das sich hieraus ableitende Recht auf sexuelle Privatsphärereicht wie jedes andere Freiheitsrecht genau so weit, wie keine Rechte anderer angetatstet werden, unter Erwachsenen also bis zu der Linie, hinter welcher Straftaten beginnen, namentlich Vergewaltigung. Auch für Attacken auf dieses Rechts hat sich der inoffizielle Machtapparat aus Geldaristokratie, Medien und Politikern den schwächsten Punkt ausgesucht, nämlich sogenannte Personen des öffentlichen Lebens und Interesses, für die eine eingeschränkte Privatsphäre gilt. Hier kann eine breite Medienfront die Priorität des Schutzrechts aushebeln, indem eine psychologische Konfliktlage der Bürger ausgenutzt wird: Einerseits möchte niemand selber Opfer von Verletzungen der Privatsphäre werden, andererseits lockt die Sensation, wenn andere betroffen sind – unter demselben hypokritischen Akzeptanzmechanismus wie bei den Gladiatorenkämpfen im alten Rom oder bei mittelalterlichen Hexenverbrennungen.
Hat die Sensationsgier einmal den Schutz der Privatsphäre durchbrochen, lässt sie sich politisch dazu benutzen, bestimmte Zielpersonen politisch zu disziplinieren. Dies erfuhr auch Bill Clinton während der Lewinsky-Affäre, als seine heimliche Beziehung zu der damals 22-jährigen Frau publik wurde. Skandalös daran war kaum die Beziehung selbst, schon viel eher Clintons anfängliche Leugnung des Sachverhalts – vor allem aber der Umstand, dass auf einer solchen „Grundlage“ ein Medien- und sogar Justiz Rummel in Gang gesetzt werden konnte - welcher die Arbeit in dem extrem wichtigen Amt des Präsidenten der USA auf Wochen und Monate schwer behindert hat. In der freiesten Gesellschaft der Welt kann eine erwachsene, im Vollbesitz ihrer sexuellen Selbstbestimmung befindliche Person nicht wie behauptet Opfer eines „abuse of power“ - eines Machtmissbrauchs geworden sein, indem sie mit dem Präsidenten eine - von beiden Seiten ausdrücklich einvernehmliche - Beziehung aufgenommen hatte. – Hier gelingt den beteiligten Journalisten und Staatsanwälten offenbar nicht die klare Unterscheidung zwischen der selbstherrlichen Macht mittelalterlicher Adelsherren und derjenigen eines an demokratische Rechtsstaatlichkeit gebundenen Präsidenten. Die Möglichkeiten des letzteren, in die Freiheitsrechte, hier konkret die sexuelle Selbstbestimmung, von Bürgern und Bürgerinnen einzugreifen, stoßen exakt an dieselben gesetzlichen Grenzen wie diejenigen von einfachen Bürgern untereinander. Der juristisch relevante Vorwurf gegen Clinton beschränkte sich damit auf öffentliche Falschaussage sowie nebenbei die Zweckentfremdung von Diensträumen, konkret das Oval Office für private Zwecke sowie die Ablenkung einer Mitarbeiterin von der Arbeit – und weiter? – Leider blieb das Recht auf sexuelle Privatsphäre auf der Strecke.
Mit ihren gezielten Angriffen auf Grundfreiheiten im besonders sensiblen, moralisch extrem kontrovers gesehenen Bereich der Sexualität entsprach die Vorgehensweise von Presse und Staatsanwaltschaft buchstäblich einem Schlag unter die Gürtellinie. – ein Vorgehen, das nicht nur im Boxsport synonym für absolut fehlende Fairness steht.
Dass hinter dieser - vordergründig gesehen nur respektlosen - „Aufklärungsarbeit" jenseits der magischen Linie Materialsammlung auf Vorrat für politische Erpressung steht, zeigen Auszüge der von Edward Snowden geleakten Daten der NSA. “Leaked documents showed NSA agents also spied on their own >love interests<, a practice NSA employees termed LOVEINT. The NSA was shown to be tracking the online sexual activity of people they termed "radicalized" in order to discredit them”. – Durchgesickerte Dokumente zeigten, dass NSA-Agenten auch ihre eigenen "Liebes Interessen" ausspionierten, eine Praxis, die NSA-Angestellte LOVEINT nannten. Die NSA wurde überführt, die sexuell motivierte Onlineaktivität von Personen, die als “Aufhetzer” bezeichnet wurden, zu verfolgen, um sie zu diskreditieren. Referenz: Wikipedia „Edward Snowden“
Es ist in jedem Fall höchst unfair, wenn eine einzelne Person oder Gruppe unter Verletzung der sexuellen Privatsphäre angegriffen wird. Handelt es sich bei der/dem/den Angegriffenen um Personen, die sich der Wahrheitsfindung in politisch brisanten Bereichen widmen, kann man darin einen Krieg mit anderen Mitteln sehen. - Nach mutigen Veröffentlichungen von diversen Dokumenten, u.a. zu Kriegsverbrechen in Afghanistan und im Irak im Jahr 2010 sah sich der australische Wikileaks-Gründer Julian Assange scharfen Vorwürfen aus amerikanischen Justiz- und Regierungskreisen ausgesetzt. Die Perspektive bei Auslieferung an die USA bestand in einem nicht öffentlichen Gerichtsverfahren (nach dem unter zweifelhaften Umständen verabschiedeten und nicht verfassungskonformen Espinoage-Act von 1917) und einer Verurteilung bis hin zur Todesstrafe, zumindest aber lebenslänglicher Haft.
Im selben Jahr tauchten „zufällig“ Vergewaltigungsvorwürfe zweier schwedischer Frauen gegen Assange Auf, welcher kurz darauf aus sehr verständlicher Angst vor einer Auslieferung an die USA nach Großbritannien floh. – Die Meldungen in den Mainstream-Medien zeichneten dagegen das verfälschte Bild eines Mannes, der Frauen Gewalt angetan und sich der gerechten Strafverfolgung durch Flucht entzogen hatte..
Mit grosser Verspätung liegen nun Enthüllungen der wahren Umstände vor, die dem UN-Sonderberichterstatter Nils Melzer zu verdanken sind. Dessen Erkenntnisse veröffentlichte der in Deutschland erscheinende „Tagesspiegel“ am 07.02.2020 - unter der langen Überschrift „Wie ein UN-Experte den Wikileaks-Gründer entlastet - Manipulierte Beweise, konstruierte Vorwürfe gegen Julian Assange“. "Ich traute meinen Augen nicht: Nach Aussagen der betroffenen Frau selber hat es nie eine Vergewaltigung gegeben." Doch die Faktenlage sei noch schlimmer, so der UN-Experte weiter. "Die Aussage dieser Frau wurde im Nachhinein ohne ihre Mitwirkung von der Stockholmer Polizei umgeschrieben, um irgendwie einen Vergewaltigungsverdacht herbeiführen zu können." "Mir liegen die Dokumente alle vor, die Mails, die SMS."
Auch die Aussage der zweiten Frau wurde manipuliert, nämlich von der Polizei redigiert und von der Frau nicht unterschrieben. “Es ist ein manipuliertes Beweismittel, aus dem die schwedischen Behörden dann eine Vergewaltigung konstruiert haben.” / Nils Melzer, zitiert im Artikel “Wie ein UN-Experte den Wikileaks-Gründer entlastet” von Sven Lemkemeyer, veröffentlicht auf www.tagesspiegel.de
Schwere Vorwürfe treffen freilich nicht nur die schwedischen Ordnungs- und Ermittlungsbehörden, sondern auch Regierung und Parlament, welche die Definition von Vergewaltigung in einem grotesken Mass verwässert haben. Das betreffende Gesetz lässt die gerechte Herausstellung und Ahndung tatsächlicher Gewalttätigkeit aus dem Fokus geraten. Wenn ein Nebenaspekt wie die Einvernehmlichkeit bei der Kondomverwendung aus der Privatsphäre in die Zuständigkeit von Staatsanwälten verlagert wird, finden sich tatsächliche Opfer von Gewalt unversehens auf eine Stufe mit Personen gestellt, die meinen, ihre Kommunikationsprobleme bei geschlechtlichen Aktivitäten vor staatlichen Ermittlungsbeamten ausbreiten zu müssen.
Solche Wahrnehmung Verschiebungen sind nicht regional begrenzt. Selbst in Deutschland, wo es (noch) kein solches pseudo-modernes Vergewaltigungsgesetz gibt, ist die Strafverfolgung wirklicher sexueller Gewalt erschreckend lasch und seit Jahren rückläufig. “>Die Verurteilungsquoten schwanken zwischen 3 und 21 Prozent<, kritisierte der Kriminologe Christian Pfeiffer.“ / dpa-Meldung vom 02.11.2019, Referenz Berliner Morgenpost
Manches spricht dafür, dass die Verbiegung des strafrechtlichen Umgangs mit Vergewaltigung im Zusammenhang mit solchen weltweiten Tendenzen zu sehen ist, welche auf immer mehr Zutritt staatlicher Behörden zu häuslichen Familienangelegenheiten hinauslaufen – namentlich von Jugendämtern und Familiengerichten. Beispielsweise wird in Lateinamerika seit einigen Jahren das Thema “violencia doméstica” – häusliche Gewalt in Politik und Medien hochgekocht. Die resultierende pseudo moderne Gesetzgebung hat die besagte Einmischung in innerfamiliäre Angelegenheiten wesentlich verstärkt und dabei das Verhältnis zwischen Männern und Frauen polarisiert, kompliziert und belastet. Die Einbindung von Menschen in eine Partnerschaft und Familie ist im Allgemeinen langfristig angelegt, und zwar grundsätzlich auf freiwilliger Basis - wer sich falsch behandelt fühlt, kann folglich jederzeit gehen. Die Wahrnehmung dieses Freiheitsrechts ist jedoch in der Praxis durch einen Mangel an Zufluchtsorten stark behindert. Meistens ist nur eine gemeinsame Wohnung verfügbar und Ausweichmöglichkeiten sind nicht ohne Schwierigkeiten, Geldeinsatz und Zeitvorlauf zu organisieren. An dieser Stelle ist staatliche Hilfestellung gefragt. Es ist eine reichliche Zahl an Einrichtungen bereitzustellen, welche vorübergehenden Wohnraum für misshandelte Frauen und ihre Kinder bieten – um im Bedarfsfall selbstbestimmtes und sofortiges Reagieren zu ermöglichen. Staatliche Einmischung dagegen bedroht die Menschen mit Zwangsmassnahmen, unter welchen auch solche Familien zu zerbrechen drohen, die sich mit einer spontan initiierten, vorübergehenden Unterbrechung eventuell noch retten ließen. Der (Möglichkeit zur) Spontaneität kommt eine hervorragende psychologische Bedeutung zu – da jeglicher Strafimpuls (wie hier das Verlassenwerden durch die misshandelte Partnerin) durch Zeitverzögerung entscheidend an Erziehungs Wirksamkeit verliert.